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Jagdsubventionen?

Artikel in der Österreichischen Forstzeitung (ÖFZ) 5/99, S. 23 - 24

Jagdförderung auf Umwegen?

Nimmt ein Waldeigentümer forstliche Förderungsmittel zur Wiederbewaldung nach Katastrophenereignissen in Anspruch, so wird er oft dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Verjüngung vor Wildschäden zu treffen. Eine scheinbar lobenswerte Auflage der Behörde - mit brisanten Konsequenzen.

Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht auf seinem eigenen Grund und Boden erst ab einer zusammenhängenden Eigentumsgröße von 115 ha (Tirol und Burgenland 300 ha) ausüben. Die Folge: Jeder mit weniger Fläche muß die Jagdausübung durch Fremde dulden. Somit dürfen auf einem Viertel der österreichischen Waldfläche die Grundeigentümer ihr Jagdrecht nicht ausüben (das sind 98% der Waldeigentümer in Österreich, nachfolgend ist von diesen Landwirten und kleineren Waldbauern die Rede).
Gemeindejagdausschüsse vergeben in diesen Fällen das Recht zur Jagdausübung. Daß in manchen Bundesländern der einzelne Grundeigentümer noch kein ausreichendes Mitspracherecht hat (wie etwa in Oberösterreich), verschärft die unbefriedigende Ausgangslage.

Schutzmaßnahmen zu Lasten des Grundeigentümers

Waldeigentümer ohne das Recht auf Jagdausübung dürfen nur passive Schutzmaßnahmen (wie Flächenschutz mittels Zäunung, Einzelschutz usw.) setzen. Folglich wäre es äußerst dreist, wenn der Waldeigentümer diese Kosten selbst zu tragen hätte. Nichts liegt somit näher, als die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen dem Begünstigten, also dem Jagdausübungsberechtigten, aufzuerlegen. Interessant ist dies im Zusammenhang mit der nationalen forstlichen Förderung (ForstG in den §§ 141 - 147). Den Hintergrund dieser Regelung bilden die ErlRv 1974 (=Erläuterungen in der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Forstwesen geregelt wird): "Die Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit ... (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen) ... erfordern eine weitgehende Einschränkung des freien Verfügungsrechtes und damit des Eigentums am Walde zugunsten der Allgemeinheit. ... Die mit diesem Abschnitt vorgesehene Förderung ist nun als teilweiser Ausgleich für die angedeuteten Beschränkungen des Eigentums zugunsten der Allgemeinheit vorgesehen und soll somit gesetzlich eine entsprechende Verankerung erfahren. ... Allgemeines Förderungsziel ist die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen.

Waldbegründung gefördert

Vereinfacht kann gesagt werden, daß durch finanzielle Zuschüsse die Begründung von naturnahen Waldverjüngungen erleichtert werden soll, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Eine ist unter Punkt 1.6.1 wie folgt formuliert:
Werden an Bestandesbegründungen (Aufforstung, Umwandlung, Nachbesserung etc.) ... das Projektziel gefährdende Wildschäden festgestellt, so ist der Förderungswerber verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu deren Abstellung zu veranlassen, einen Ersatz des entstandenen Schadens beim Jagdausübungsberechtigten einzufordern und die Abwicklungsstelle zu informieren. Diese Schadenersatzzahlungen sind ausschließlich für Nachbesserungen zur Erreichung des Projektzieles zu verwenden. Weiters ist vorgegeben, daß bei Förderungsmaßnahmen ... geeignete Vorkehrungen vorzusehen sind, wenn durch schädigende Einflüsse eine wesentliche Beeinträchtigung des Projekterfolges erwartet werden muß (wie durch Wild, Weidevieh, Fremdenverkehr) und diese durch eine Schutzmaßnahme tatsächlich vermieden werden kann.

Ungenaue Erfolgsdefinition

Unterzieht man die gesetzlichen Grundlagen zur forstlichen Förderung einer genaueren Betrachtung, so kann nirgends eine Bestimmung gefunden werden, die besagt, daß der Förderungswerber zu Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden verpflichtet werden kann. In § 144 Abs. 1 ist nur von "Sichern des Erfolges" die Rede.

Kompetenzstreit zwischen Bund und Ländern

Weiters kann bei Auszahlung von Förderungsgeldern für Waldverjüngungen davon ausgegangen werden, daß bei Auflage von Schutzmaßnahmen vor Wildschäden ein Teil der Fördergelder genau für diese Schutzmaßnahmen verwendet wird. Hier wäre allerdings zu prüfen, ob nicht bei verfassungskonformer Auslegung des § 144 ForstG ein klarer Verstoß gegen das Gesetz vorliegt. Jagd ist ausschließlich Landessache. Dürfen überhaupt Bundesmittel für jagdliche Belange eingesetzt werden? Wenn nein, so müßte die Förderungsstelle dem Werber zusätzlich verbieten, Fördergelder für Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden einzusetzen.
Die Forderung nach Schutz von durch öffentliche Mittel geförderte Waldverjüngungen scheint legitim und ist sicher wünschenswert. Verpflichtet man aber den Waldeigentümer zur Vorkehrung von Maßnahmen gegen Wildschäden durch Wildeinfluß, so werden auf Kosten des Steuerzahlers und der Waldeigentümer die Jagdausübungsberechtigten unterstützt.
Die genannte Förderrichtlinie forstlicher Maßnahmen aus Bundesmitteln sollte dringend überdacht werden, auch im Zusammenhang mit folgenden Fragen:

  • Wieso sollten die gesamten Schadenersatzzahlungen für die Nachbesserung aufgewendet werden? Im Schadenersatz ist auch ein betriebswirtschaftlicher Verlust aufgrund zeitlicher Verzögerung der Verjüngung enthalten.
  • Wieso sollte der Förderungswerber nur Schadenersatz für den entstandenen Schaden einfordern, nicht aber die Kosten der angeordneten Schutzmaßnahme?
  • Der Begriff "geeignete Vorkehrungen" ist hier nicht näher definiert: Gilt ein Brief an den Jagdausübungsberechtigten, in dem die vermutliche Gefährdung der geförderten Verjüngung angekündigt wird, auch als "geeignete Vorkehrung"?

 

Nachtrag:

In derSonderrichtlinie für die Umsetzung der "sonstigen Maßnahmen" des Österreichischen Programms für
die Entwicklung des ländlichen Raumes
wurde den Ausführungen des Verfassers dieses Artikels insofern Rechnung getragen, als dass unter Punkt 6.1.3.10 der Passus "Vorkehrungen gegen Wildschäden sind nicht föderbar" eingefügt wurde.



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